Chapter 5 | Abschnitt 5 |
39)
And if a country contains an over-courageous and all-mighty people in which Gewalt is practised on strangers
or in which strangers are limited in their freedom and in their knowledge, then do not enter this country so
that you are not exposed to Gewalt (terror) and coercion; do not enter the country or move into its cities until
its people and its authority have moderated and welcome you in benevolence and friendship or when they
leave their country. |
39)
Und ist in einem Land ein übermütiges und allmächtiges Volk, in dem den Fremden Gewalt angetan wird oder in dem Fremde in ihrer Freiheit und in ihrem Wissen begrenzt werden, dann betretet dieses Land nicht, auf dass ihr nicht unter Gewalt (Terror) und Zwang gebracht werdet;
betretet das Land erst und zieht ein in deren Städte, wenn sich dessen Volk und Obrigkeit gemässigt haben und euch in Wohlwollen und Freundschaft willkommen heissen oder wenn sie
ihr Land verlassen. |
40)
Do not enter a house or a country unless its inhabitants are endowed with kindheartedness, therefore, you
shall only go through the gate and move forwards if you are certain (without doubt) of being welcomed in
benevolence and are sure of trust. |
40)
Betretet ein Haus oder Land nur dann, wenn dessen Bewohner mit Güte begabt sind, also ihr
erst dann durch das Tor eingehen und vorwärtsgehen sollt, wenn ihr gewisslich (ohne Zweifel)
in Wohlwollen willkommen und des Vertrauens sicher seid. |